§1
Name, Sitz und Anschrift
Die Gesellschaft von Freunden des Heinrich-Hertz-Instituts ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Berlin-Charlottenburg.
Er hat die Anschrift: Einsteinufer 37, 10587 Berlin.
§2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Fraunhofer-Instituts für Nachrichtentechnik, Heinrich-Hertz-Institut zur Durchführung von wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§58 Nr.1 AO). Der Verein will ein Bindeglied zwischen Heinrich-Hertz-Institut und Öffentlichkeit sein sowie die Zusammenarbeit zwischen dem Heinrich-Hertz-Institut und seinen Freunden, Förderern und mit anderen Organisationen pflegen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung und Bereitstellung von finanziellen und sachlichen Mitteln zur Förderung der Forschung und Entwicklung am Heinrich-Hertz-Institut. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern. Mitglieder können sein:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) juristische Personen des öffentlichen Rechts
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Entscheidung des Vereinsvorstands, der die Mitglieder über den Antrag rechtzeitig vorher in Textform informiert.
Auf Antrag von wenigstens zwei Mitgliedern, der dem Vorstand in Textform innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Information über eine geplante Neuaufnahme zugeht, ist über diese Neuaufnahme in der darauffolgenden Mitgliederversammlung durch Abstimmung gemäß § 11 zu entscheiden. Ein Aufnahmeantrag kann vom Vorstand bzw. durch Entscheidung der Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§4
Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
§5
Mitglieder, die juristische Personen sind, müssen ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten angeben, welche die Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen sollen.
§6
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages steht im freien Ermessen der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung setzt jedoch Mindestbeiträge fest:
a) für natürliche Personen
b) für juristische Personen
Die Mitgliedsbeiträge sind im Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder bei Unternehmen usw. mit der Auflösung, ferner
– durch schriftliche Abmeldung bei dem Verein zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
– durch Ausschluss, über den bei Vorliegen wichtiger Gründe der Vorstand zu beschließen hat. Der Vorstand hat die Mitglieder über diesen Ausschluss rechtzeitig vorher in Textform zu informieren.
Auf Antrag von wenigstens zwei Mitgliedern, der dem Vorstand in Textform innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Information über einen geplanten Ausschluss zugeht, ist über diesen Ausschluss in der darauffolgenden Mitgliederversammlung durch Abstimmung gemäß § 11 zu entscheiden. Ein Ausschluss kann durch Entscheidung der Mitgliederversammlung abgelehnt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine eingezahlten Beiträge zurück; sie haben auch keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins
§8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen.
Die Einladung dazu wird wenigstens vier Wochen vorher allen Vereinsmitgliedern schriftlich an die dem Verein vorliegende Anschrift des Mitgliedes mit Angabe der Tagesordnung vom Vorstand zugestellt.
Die Sitzung kann ersatzweise im Umlaufverfahren stattfinden.
Die Stimmen sind innerhalb von vier Wochen schriftlich an den Vorstand zu richten und werden durch den Vorstand gezählt.
Das Abstimmungsergebnis ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen schriftlich bekannt zu geben.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes und des Zwecks muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Der schriftliche Antrag ist innerhalb von vier Wochen an den Vorstand zu richten.
§10
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Genehmigung des Jahresetats
c) Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsprüfer
d) die Erteilung der Entlastung des Vorstandes
e) die Feststellung des Jahresmindestbeiträge (§ 6)
f) die Wahl eines Rechnungsprüfers (§ 12)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die verbindliche Unterzeichnung der Niederschriften über die Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
§11
Abstimmung und Wahlen
Bei Abstimmung und Wahlen ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung für alle Abstimmungen der mit der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Abstimmungen und Wahlen mit Stimmengleichheit werden wiederholt.
Bei Satzungsänderungen des Vereins ist Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§12
Rechnungs- und Kassenprüfung
Die Rechnung des laufenden Jahres und die Kassenführung werden durch einen Rechnungsprüfer geprüft.
§13
Der Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes werden aus dem Kreise der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– einem Stellvertreter des Vorsitzenden
– sowie bis maximal drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
§14
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§15
Der Vorsitzende des Vorstandes des Vereins und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln und bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zeichnungsberechtigt für den Verein sind bei grundsätzlichen Fragen oder bei Geschäften mit rechtlichen Verpflichtungen für den Verein der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils einzeln. Die Unterschrift wird unter den Namen des Vereins gesetzt.
§16
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und führt die Geschäfte entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§17
Spenden
Der Verein nimmt Gelder und Sachspenden, die ihm für das Heinrich-Hertz-Institut angeboten werden, entgegen. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand. Wird die Spende angenommen, so sind die Verwendungsbestimmungen des Spenders einzuhalten.
Die kassenmäßige Verwaltung von Spenden regelt der Vorstand.
§18
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§19
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, bei der 50 % der Mitglieder anwesend sein müssen, mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Diese zweite Mitgliederversammlung kann frühestens vier Wochen nach dem Sitzungstermin der ersten Mitgliederversammlung stattfinden.
Im Falle der Auflösung oder bei einem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.